Vereinssatzung

Die aktuelle Fassung der Vereinssatzung datiert auf den 16.05.2018.
Die Satzung ist hier als PDF downloadbar.


SATZUNG

§ 1

Name u. Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: fahrvergnügen
2. Sitz des Vereins ist Trier.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne    des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn.
3. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu gemeinnützigen und satzungsgemäßen Zwecken verwendet. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 
Die Ziele des Vereins
1. Allgemeine Ziele:

  • wecken des politischen und sozialen Problembewusstseins durch die Mitwirkung in entsprechenden Gremien und die Durchführung von Seminaren, Tagungen und Studienfahrten.
  • Eröffnen von Lernfeldern der kreativen und sportlichen Freizeitgestaltung.
  • Aktivieren von Jugendlichen  und jungen Erwachsenen zur Übernahme  insbesondere praktischer Verantwortlichkeit innerhalb der eigenen Gesellschaft.

2. Kulturelle Jugendarbeit

  • Förderung der Jugendkulturarbeit durch entsprechende Veranstaltungen.

3. Sportliche Jugendarbeit

  • Förderung des Radsports im Sinne des Bund Deutscher Radfahrer e.V.
  • Einrichten und Betreiben geeigneter Trainingsflächen.
  • Einrichten und Betreiben von Fun- u. Trendsportparks
  • Zusammenarbeit bzw. Mitgliedschaft in Vereinen, Institutionen, Organisationen und Gruppierungen die im Sinne der Vereinsziele tätig sind.
  • Der Verein verfolgt allgemeine jugendpflegerische Aufgaben und Ziele, die er insbesondere auch durch das Betreiben von Fun– und Trendsportflächen verfolgt.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind die in § 2 und § 3 genannten Zwecke und Ziele zu fördern.

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, oder durch Mitteilung per E-Mail an die im Impressum der Webseite des Vereins genannte Kontaktadresse, oder durch Ausfüllen des Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall muss der Aufnahmeantrag das vollständig ausgefüllte Formular enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung des Vereins, dass der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglied.

4. Die Mitgliedschaft geht verloren:

  1. durch Tod,
  2. durch Ausschließung wegen vereinsschädigenden Verhaltens. die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann. Ein Widerspruch ist möglich, über den Widerspruch beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. durch Ausschluss mangels Interesses, der durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn sich ein Mitglied mit seinem Beitrag mehr als 3 Monate im Rückstand befindet.
  4. durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.
    Bei Austritt erfolgt keine Rückzahlung geleisteter Spenden und Beiträge.

§ 5
Beiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
Über die Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 1. August zu entrichten.
Der Vorstand kann für bestimmte Personengruppen oder in Einzelfällen den Beitrag ermäßigen.

§ 6 
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  1. Vorsitzende
  2. stellvertretender/stellvertretende Vorsitzende
  3. Kassenführer/Kassenführerin
  4. Beisitzer/Beisitzerin
  5. Beisitzer/Beisitzerin

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, besteht aus: Vorsitzendem/Vorsitzender, stellvertretendem Vorsitzenden/stellvertretender Vorsitzenden, Kassenführer/Kassenführerin.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer/eine entweder der/die Vorsitzende, oder stellvertretender/stellvertretende Vorsitzender sein muss.

3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von einem Jahr ab Amtsantritt gewählt.  Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

4. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

5. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6. Der Vorstand beruft und leitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen. Ein Schriftführer hat über jede Beratung des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen auf Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden 2. Vorsitzenden einzuberufen sind, oder wenn ein Vorstandsmitglied es verlangt. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stell vertretende (2.) Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende (2.) Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Hierbei gelten dann die Bestimmungen über Beschlussfähigkeit für die Zahl der Rückantworten entsprechend. Ebenso sind die Vorschriften über die Beschlussfassung im Übrigen entsprechend anzuwenden.

8. Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen.

9. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

10. Bei vorzeitiger Beendigung eines Vorstandsamtes wird der Vorstand durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder gebildet.  Sie bestimmen die Erledigung der Aufgaben des wegfallenden Vorstandsmitgliedes untereinander entgegen § 6, Ziffer 9. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich zur Nachwahl einzuberufen. 

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie tritt ferner zusammen, wenn es der Vorstand oder 10% der Mitglieder unter Angaben von Gründen verlangen.

2. Zu den Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuladen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Auf Antrag wird ein Mitglied der Versammlung zu deren Leiter gewählt.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Stimmrecht hat jedes Mitglied , daß mit seinen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht im Rückstand ist.

5. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

6. Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
a. den Rechenschaftsbericht des Vorstands
b. die Entlastung des Vorstands.
c. die Neuwahl des Vorstands.

7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist mindestens eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

8. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden bzw.  Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen

§ 9
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendförderung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.